Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-1 (1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-3 (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.