Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-1 (1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-3 (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 64 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Trier, 10.12.2014 – 5 K 1450/14.TRZitiert von 1
- OVG Thüringen, 23.02.2012 – 4 ZKO 711/11Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.