Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-1 (1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2.
die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3.
die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4.
die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/64#abs-3 (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

§ 63 § 65